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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Ausländer, dem die Gleichstellung nach § 14 Abs 2 GewO 1994 gewährt wird, muß zum tatsächlichen Gewerbeantritt überdies noch die sonstigen für das jeweilige Gewerbe geltenden Antrittsvoraussetzungen, somit insbesondere auch das Fehlen von Ausschlußgründen iSd § 13 GewO 1994 erfüllen. Eine am System der Gewerbeordnung orientierte Auslegung des § 14 Abs 2 GewO 1994 muß daher zu einem von der Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 abweichenden und strengeren Ergebnis kommen. Andernfalls würde man dem Gesetzgeber unterstellen, mit dem in Rede stehenden Tatbestandselement etwas Überflüssiges normiert zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040048.X02Im RIS seit
20.11.2000