Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
GewO 1994 §16 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn SG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2017, Zl. MEW1-G-17710/001, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel mit nichtmilitärischen Waffen“ und Untersagung der Ausübung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2017, Zl. MEW1-G-17710/001, wird bestätigt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2017, Zl. MEW1-G-17710/001, wurde von der Behörde festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer am 06. Juli 2017 angemeldeten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel mit nichtmilitärischen Waffen“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl: ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die Behörde stützte diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 339 Abs. 3 iVm § 340 GewO 1994.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich nach 1986 über zehn Jahre nicht mehr im Waffengewerbe betätigt habe. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis (Abschlusszeugnis der höheren Technischen Bundeslehranstalt ***/Kärnten vom 30. Juni 1981) könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändere auch die vorgelegte Anmeldung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nichts. Ebenso seien die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Arbeitszeiten vom Tag der Anmeldung gerechnet mehr als zehn Jahre beendet, weshalb diese nicht als Tätigkeiten im Sinne des § 2 Waffengewerbe-Verordnung herangezogen werden könnten.
Der Befähigungsnachweis für die Ausübung für die Ausübung des beantragten Gewerbes sei sohin nicht erbracht.
In der gegen die Entscheidung der Behörde fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Befähigung nach § 2 Abs. 1 Z 2 der Waffengewerbe- Verordnung vorliege. Die Zehnjahresfrist des § 2 Abs. 2 Waffengewerbe- Verordnung gelte nur für § 2 Abs. 1 Z 3 und 5 Waffengewerbe-Verordnung. Der Beschwerdeführer übe seit vielen Jahren ein nicht reglementiertes Waffengewerbe (Erzeugung von Hieb- und Stichwaffen) aus.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:
Bereits aus dem Akt der Behörde ergibt sich nachstehender Sachverhalt, welcher vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde:
Der Beschwerdeführer hat mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Melk gerichteten Schriftsatz vom 6. Juli 2017 um die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel“ angesucht.
Dem Ansuchen hat er eine Kopie seines Führerscheines, die Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne § 13 GewO 1994, das Abschlussprüfungszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***/Kärnten (Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter), Schuljahr 1980/81, ein Zeugnis der H GmbH (Arbeitsnachweis betreffend die Beschäftigung als Büchsenmacher vom 01.05.1984 bis 30.06.1984) und eine Bestätigung des Jagdausrüsters KS (Arbeitsnachweis betreffend die Beschäftigung vom 01.08.1984 bis 30.11.1984) angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 holte die Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eine Stellungnahme ein.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich hat mit Schriftsatz vom 19.Juli 2017 im Wesentlichen u.a. Folgendes mitgeteilt:
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird seitens der Sparte Handel mitgeteilt, dass unserer Ansicht nach die Anforderungen für die individuelle Befähigung für das Waffengewerbe (Büchsenmacher), einschließlich des Waffenhandels (mit nichtmilitärischen Waffen) nicht erfüllt werden. Auf Grund der Tatsache, dass keine einschlägige Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischer Munition und nichtmilitärischen Waffen vorgelegt wird bzw. die Zeugnisse, die vorgelegt wurden, sich auf die Arbeit als Büchsenmacher beziehen und diese Tätigkeiten auch schon über 30 Jahre zurückliegen, spricht sich die gefertigte Sparte gegen eine individuelle Befähigung aus.
Die gefertigte Sparte merkt an, dass gemäß § 2 der Waffengewerbe-Verordnung für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition das Zeugnis über eine einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gegeben sein muss und es diesbezüglich keinerlei Nachweise gibt.
Nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme durch den Beschwerdeführer legte dieser zwei weitere Unterlagen, nämlich die Kopie des Wehrdienstbuches mit Daten vom 01. Juli 1981 bis 05. Oktober 1991 über diverse militärische Dienstleistungen und Verwendungen und eine Arbeitsbestätigung des Büchsenmachermeisters
HSch jun. (Arbeitsnachweis betreffend die Beschäftigung als Büchsenmacher vom 02.09.1985 bis 28.05.1986).
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich hat mit Schriftsatz vom 23. August 2017 eine ergänzende Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend abgegeben, dass, wie bereits festgehalten worden sei, die fachliche Qualifikation für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen sei durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder durch Zeugnisse über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
Weiters sei gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 6 der Waffengewerbe-Verordnung durch Belege eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betroffene Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen werde, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution anerkannt sei, nachzuweisen.
Weiters sei noch festzuhalten, dass § 8 der Verordnung festlege, dass Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend der Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt habe.
Der Antragsteller habe die Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-Waffentechnik mit Reife-und Diplomprüfung am 12.06.1997 abgeschlossen. Diese Ausbildung entspreche einer in § 2 Abs. 1 Ziffer 6 Waffengewerbe-Verordnung festgelegten Ausbildung.
Zusätzlich zu dieser Ausbildung seien jedoch noch einschlägige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von drei Jahren gefordert.
Wie festgehalten, besitze der Antragsteller eine der Waffengewerbe-Verordnung entsprechende Ausbildung und könne praktische Tätigkeiten im Ausmaß von nicht ganz 15 Monaten überwiegend als Büchsenmacher nachweisen. Die letzte Tätigkeit datiere vom 28.05.1986.
Wie in § 8 der Waffengewerbe-Verordnung nominiert, seien Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Antragsteller seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr einschlägig betätigt habe. Einschlägige Tätigkeiten im Handel mit Waffen könnten keine nachgewiesen werden, aber selbst eine andere praktische Tätigkeit (im gegenständlichen Fall als Büchsenmacher) liege schon mehr als zehn Jahre zurück. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 8 der Waffengewerbe-Verordnung läge somit keine Ausbildung vor, aber auch keine nachgewiesenen Tätigkeiten im Bereich des Handels mit Waffen.
Dass nach zehnjähriger Nichttätigkeit im Waffenhandel abgelegte Prüfungen verfallen würden, habe durchaus seine Berechtigung. Es sei nicht nur der praktische Umgang mit dem Produkt Waffe essentiell, sondern auch die theoretische Ausbildung, welche nicht nur den fachlichen waffentechnischen Bereich umfasse, sondern auch das rechtliche Umfeld, das-im gegebenen Anlass-den Handel mit Waffen betreffe. Durch eine durchgehende praktische Tätigkeit werde man das sich angeeignete Grundwissen wohl laufend an die aktuellen Gegebenheiten anpassen können. Wenn man jedoch schon mehr als zehn Jahre nicht mehr im einschlägigen Bereich tätig gewesen sei, werde man weder auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein und auch nicht auf dem neuesten technischen Stand.
Bei Waffen handle es sich um Produkte, die in der Regel dazu bestimmt und geeignet seien, Lebewesen physisch infolge Verwundung oder Tod bzw. psychisch in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen. Es handle sich also um Produkte, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet seien und daher ein besonderes Gefährdungspotenzial beinhalteten.
Es werde daher nicht nur der Umgang, sondern bereits die Vorstufe des Umganges, nämlich der Erwerb, an ganz bestimmte Normen gebunden. Dies bedeute aber auch, dass der gewerbliche Veräußerer solcher Produkte ein allumfassendes Wissen über die Beschaffung und Handhabung solcher Produkte besitzen müsse, um schon bei der Abgabe solche Produkte des Gefährdungspotential zu minimieren. Viele dieser notwendigen Kenntnisse könne man sich aber nicht rein theoretisch aneignen, sondern bedürfe es dazu auch des Erwerbes praktischer Erfahrungen, welche man sich nur durch entsprechende laufende Tätigkeiten in der Praxis zumindest in einem vertretbaren Mindestausmaß aneignen könne.
Nicht nur die Kenntnis über die verschiedensten Waffenarten, wie Schuss-, Hieb-und Stichwaffen, sondern auch der Umgang mit den einzelnen, vielfach verschiedenartigen Produkten innerhalb dieser Kategorien bedürften einer laufenden praktischen Übung, die man sich eben nur durch solche Tätigkeiten in der Praxis aneignen könne, und nur durch laufende Tätigkeiten könne man auch immer auf dem aktuellen Stand sein.
Dazu kämen noch die gesetzlich übertragene, quasi- behördliche Führung des Waffenregisters, die Führung der Waffenbücher, Abhaltung von Kursen zum Waffenführerschein, Lagerkenntnisse, alles Bereiche, die nicht nur einer theoretische Ausbildung, sondern auch einer praktischen Verwirklichung und Vertiefung derselben bedürften.
Dies sei aber beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Das theoretische Grundwissen basiere auf einer schulischen Ausbildung, welche 36 Jahre zurück liege. Auch der Erwerb praktischer Kenntnisse werde seit 31 Jahren nicht mehr nachgewiesen, sodass die Voraussetzungen für einen Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nicht vorlägen und nach Auffassung der Wirtschaftskammer Niederösterreich der gefertigten Sparte auch für eine individuelle Befähigung nicht angenommen werden könnten.
Weiters werde festgehalten, dass der Begriff „Waffenhandel“ im angemeldeten Gewerbewortlaut unpräzise sei. Der allgemeine Begriff „Waffenhandel“ beinhalte sowohl nichtmilitärische als auch militärische Waffen. Für den Bereich „militärische Waffen“ sei jedoch keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft gegeben, sondern eine solche des zuständigen Bundesministeriums.
Die Bezug habende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs durch die Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 18.09.2017 mitgeteilt, dass er derzeit aktiv als Büchsenmacher für die Sch GesmbH in *** tätig sei. Der Beschwerdeführer schloss seinem Schriftsatz einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem des der Sozialversicherungsträger für die KGKK an. Daraus ergibt sich eine Beschäftigung des Beschwerdeführers beim bezeichneten Dienstgeber als Büchsenmacher ab dem 18.09.2017.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 94 Z 80 GewO 1994 ist das Gewerbe „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels“ ein reglementiertes Gewerbe.
Gemäß § 139 Abs.1 Z 1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für folgende Tätigkeiten:
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
1) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
2) den Handel,
3) das Vermieten,
4) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
Gemäß § 16 Abs. 1, 1. Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl,
§ 16 Rz 8).
Gemäß § 18 Abs. 1, 1. Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Waffengewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition durch die im Folgenden genannten Belege nachzuweisen:
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
5. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
6. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Waffengewerbe-Verordnung dürfen die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Gemäß § 8 der Waffengewerbe-Verordnung sind Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer legte die oben bezeichneten Unterlagen vor, aus welchen nach seinem Dafürhalten die fachliche Qualifikation im Sinne eines individuellen Befähigungsnachweises zur Ausübung des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hervorgehen soll.
Eine Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition wurde vom Beschwerdeführer nicht abgelegt.
Auch wurde durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kein Nachweis einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition erbracht. Eine Tätigkeit in diesem Bereich (Handel) wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt und betreffen die Beschäftigungsnachweise entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht den Bereich des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition, wie auch, was gleichzeitiges Erfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 der Waffengewerbe-Verordnung ist, vom Beschwerdeführer nicht der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe erbracht wurde. Die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs.1 Z 2 lit a) und b) der Bezug habenden Verordnung wurden somit vom Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht erbracht.
Auch wurden durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise nicht die in
§ 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 Waffengewerbe-Verordnung normierten Anspruchsvoraussetzungen belegt, ergab sich doch aus den vorliegenden Dokumenten ausschließlich eine Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis, wie dazu (unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 der Waffengewerbe-Verordnung) festzustellen war, dass die Tätigkeiten nicht nur unselbständig ausgeübt wurden, sondern auch jeweils vor mehr als zehn Jahren vom Beschwerdeführer beendet wurden. Der mit E-Mail vom 18.09.2017 vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis betrifft wiederum ausschließlich die Tätigkeit als Büchsenmacher in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis (als Arbeiter), dies erst seit dem 18.09.2017.
Hinsichtlich der Zeugnisse (§ 2 Abs. 1 Z 2 Waffengewerbe-Verordnung) war somit festzustellen, dass eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden ist. Für den Nachweis einer fachlichen Tätigkeit sind Zeugnisse über eine fachliche Tätigkeit oder Zeugnisse über eine Tätigkeit in leitender Stellung notwendig. Zusätzlich müsste mit diesem Nachweis ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe (die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung [einschließlich der Tätigkeiten der Büchsenmacher], das Vermieten und die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes) vorgelegt werden. Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht erbracht.
Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse sind bereits älter als zehn Jahre und waren daher gemäß § 8 Waffengewerbe-Verordnung nicht mehr zu berücksichtigen.
Auch die in § 2 Abs. 1 Z 6 Waffengewerbe-Verordnung vorgegebenen Prämissen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, hat er doch für die angestrebte Tätigkeit (Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition) weder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachgewiesen, wie er auch für diese Tätigkeit nicht eine durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigte oder von einer zuständigen Berufs-oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannte vorherige Ausbildung behauptet bzw. nachgewiesen hat.
Zusammenfassend war daher festzustellen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (mit nicht militärischen Waffen), eingeschränkt auf den Waffenhandel“ als nicht gegeben anzusehen war, weshalb das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen hatte.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1319.001.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018