IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. August 2019, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgese... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §119 Abs1
Rechtssatz: Die Frage, ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen eines Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §119 Abs1
Rechtssatz: Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl VwGH 2000/... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 18.12.2019 Norm: GewO 1994 §87 Abs1 Z3GewO 1994 §119 Abs1
Rechtssatz: Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibe... mehr lesen...