RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-AV-1011/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §119 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen eines Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH Ro 2014/04/0013 ua).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1011.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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