Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser diese Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl VwGH 2007/04/0137).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1011.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020