RS Lvwg 2019/12/18 LVwG-AV-1011/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §119 Abs1

Rechtssatz

Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser diese Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl VwGH 2007/04/0137).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1011.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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