RS Vfgh 1995/10/11 V62/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Verordnung vom 05.12.83 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich
Nö Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG §13 ff
MietrechtsG §21
GewO 1994 §113 Abs3
GewO 1994 §115
VfGG §61a

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung des Eigentümers zur Entrichtung der Kehrgebühr in einer Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

Wie etwa in VfSlg 12869/1991 und 13445/1993 dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern generelle Normen für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnten. Mit der Behauptung, die gesamte Verordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, kann deren Präjudizialität jedenfalls nicht begründet werden (vgl VfSlg 13000/1992).

§5 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.12.83 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl für Niederösterreich 7000/50-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der erste Satz des §5 Abs3 der angefochtenen Verordnung regelt, von wem eine Kehrgebühr zu entrichten ist. Nun findet sich aber - wie das antragstellende Gericht zutreffend ausführt - weder in §115 GewO 1994, auf den bzw dessen Vorgängerbestimmungen sich die angefochtene Verordnung letztlich stützt, noch in §113 Abs3 GewO 1994 (§115 Abs3 GewO 1973 idF BGBl 29/1993), der für Rauchfangkehrer einen Kontrahierungszwang festlegt, noch in einer sonstigen Gesetzesvorschrift eine Grundlage für eine solche Regelung. Insbesondere sind auch die die Kehrverpflichtung regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (in concreto für Niederösterreich §13 ff Nö Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG, LGBl für Niederösterreich 4400-4) nicht geeignet, für eine Regelung der in Rede stehenden Art eine Grundlage zu bilden.

Eine Aufhebung der fraglichen Bestimmung bewirkt nicht, daß der Eigentümer keineswegs als Schuldner in Betracht kommt. Die Argumentation mit §21 MietrechtsG geht schon deshalb ins Leere, weil nach dieser Bestimmung der Vermieter zur Weiterverrechnung von Kehrgebühren nur berechtigt ist, sofern er Beträge hiefür aufgewendet hat, und sich auch aus dieser Vorschrift keineswegs ergibt, daß er diese stets und unter allen Umständen zu leisten hätte.

Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Fall eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 10832/1986 und die dort zitierte Judikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Feuerpolizei, Gebühr (Rauchfangkehrer), VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V62.1995

Dokumentnummer

JFR_10048989_95V00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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