Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Zahl SG-52-2012 wurde der Berufungswerberin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Inhaberin einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar im Standort L., XY-Gasse 1, zu verantworten, dass in der Nacht vom 28.07.2012 auf 29.07.2012 bis gegen 06.49 Uhr (und sohin über die gesetzliche Sperrstunde 06.00 Uhr) Gästen der Aufenthalt in den Betriebsraumen der Bar ?XZ? in L., XY-Gasse 1, gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde mi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten begangenen Sperrstundenübertretungen sind in ihrer Begehungsform sowie hinsichtlich der äußeren Begleitumstände gleichartig. Auch ist durchaus ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar, welcher vom Willensentschluss des Beschuldigten, die gegenständliche Gaststätte trotz einer mit 02.00 Uhr festgelegten Sperrstunde bis 04.00 Uhr offen zu halten, getragen ist. Zum einen war er der Ansicht, dass das Offenhalten trotz gegenteiliger Mitteilung der Gemeinde gestatt... mehr lesen...