Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem G H in seiner Funktion als Inhaber zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 01.11.2008 bis zumindest 15.10.2009 das Gastgewerbe auf dem Standort L, Lg, selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Im gegenständlichen Betrieb wurden Getränke und Snacks zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder des Vereins angeboten. Es bestün... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Gegenstande lag schon deshalb keine gewerbsmäßige Ausübung des Gastgewerbes nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO durch einen Fitness- und Sportverein vor, weil die Vereinstätigkeit nicht gemäß § 1 Abs 6 GewO das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken aufwies. Die Vereinstätigkeit beschränkte sich vielmehr darauf, den Vereinsmitgliedern einen Raum für ein Muskeltraining zur Ve... mehr lesen...