Unbestritten ist, daß der Kläger beim Beklagten seit 5. Juli 1954 als Lehrling beschäftigt ist. Er erlernt laut Lehrvertrag zwei Handwerke, nämlich das Ofensetzer- und das Fliesen- und Plattenlegerhandwerk, in einer vierjährigen Lehrzeit. Er bekommt vom Beklagten die Lehrlingsentschädigung des Hafnergewerbes von derzeit wöchentlich 81 S 75 g. Der Kläger begehrt die Differenz auf die Lehrlingsentschädigung für das Fliesen- und Plattenlegerhandwerk in der derzeitigen Höhe von 3 S 72 g p... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §97GewO 1859 §100 litb
Rechtssatz: Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach, wenn der Lehrling mehrere Berufe erlernt, nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden, vornehmstes Lehrziel ist. Entscheidungstexte 4 Ob 137/57 Entscheidungstext OGH 22.10.1957 4 Ob 137/57 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IXGewO 1859 §100
Rechtssatz: Ein Lohnvertrag, nach dem nur die tatsächliche Arbeitszeit des Lehrlings entlohnt wird, ist gültig. Entscheidungstexte 4 Ob 250/29 Entscheidungstext OGH 14.05.1929 4 Ob 250/29 Veröff: SZ 11/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0026371 Dok... mehr lesen...