Norm
GewO 1859 §97Rechtssatz
Beim Lehrverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Lehrlingsentschädigung muß sich demnach, wenn der Lehrling mehrere Berufe erlernt, nach jenem Berufszweige richten, in dem ausgebildet zu werden, vornehmstes Lehrziel ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060193Dokumentnummer
JJR_19571022_OGH0002_0040OB00137_5700000_001