RS OGH 2000/5/29 7Ob47/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
beobachten
merken

Norm

LFG §13
LFG §17

Rechtssatz

Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113823

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten