Norm: FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 §1LFG §135Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren Art3 Z1 litf
Rechtssatz: Ausgenommen von der Flugsicherungsstreckengebühr sind (ua) von einem zuständigen Suchdienst und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge (Art 9 Z 1 lit e der Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Eurocontrol). Zuständiger Such- und Rettungsdienst für Österreich war bis zum Inkrafttreten des Bu... mehr lesen...
Norm: FSAG-V §9 litbLFG §122LFG §135
Rechtssatz: Nach § 9 lit b FSAG-V sind Suchflüge und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht befreit. Diese Ausnahmebestimmung des § 9 lit b FSAG-V gilt nur für Suchflüge und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges. Entscheidungstexte 4 Ob 560/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 560/95 ... mehr lesen...
Norm: FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 §1FSAG-V §9 litbMehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren Art3 Z1 litfLFG §135
Rechtssatz: Der Umfang der Ausnahme von der Gebührenpflicht für Suchflüge und Rettungsflüge ist hinsichtlich der Flugsicherungsstreckengebühren und der Flugsicherungsanfluggebühren und Abfluggebühren derselbe: Nur Suchflüge und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges sind vo... mehr lesen...