Norm
FSAG-V §9 litbRechtssatz
Nach § 9 lit b FSAG-V sind Suchflüge und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht befreit. Diese Ausnahmebestimmung des § 9 lit b FSAG-V gilt nur für Suchflüge und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088994Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00560_9500000_003