RS OGH 1995/10/10 4Ob560/95 (4Ob561/95), 2Ob41/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

FlugsicherungsstreckengebührenG 1984 §1
FSAG-V §9 litb
Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren Art3 Z1 litf
LFG §135

Rechtssatz

Der Umfang der Ausnahme von der Gebührenpflicht für Suchflüge und Rettungsflüge ist hinsichtlich der Flugsicherungsstreckengebühren und der Flugsicherungsanfluggebühren und Abfluggebühren derselbe: Nur Suchflüge und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 560/95
  • 2 Ob 41/00v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 41/00v
    Vgl aber; Beisatz: Hier: § 9 Abs 1 lit c FSAG-V idF BGBl 1995/452. (T1) Beisatz: Der Begriff "Suchflüge und Rettungsflüge" in § 9 Abs 1 lit c FSAG-V ist auch auf diejenigen Flüge zu erstrecken, welche der Rettung und der Bergung von Menschen dienen, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges steht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088995

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00560_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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