Norm: LFG §13LFG §17
Rechtssatz: Ein ganz wesentliches Kriterium für die Zulassung nach § 13 LFG ist die Lufttüchtigkeit gemäß § 17 LFG. Die russische "Bestätigung über die Lufttüchtigkeit" und nicht die Registrierung durch den russischen Amateurfliegerverband ist der Zulassung nach § 13 LFG vergleichbar. Entscheidungstexte 7 Ob 47/00p Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/0... mehr lesen...
Norm: AKLFZ Art3 Z13LFG §12 Abs1LFG §13
Rechtssatz: Solange die Zulassung eines Zivilluftfahrzeugs nicht widerrufen wurde, darf es - wenn es flugtüchtig ist - auch im Fluge verwendet werden, selbst dann, wenn eine Befristung im Lufttüchtigkeitszeugnis bereits überschritten ist. Entscheidungstexte 7 Ob 7/88 Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 7/88 Veröff: VersRdSch 1988... mehr lesen...