RS OGH 1988/2/25 7Ob7/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

AKLFZ Art3 Z13
LFG §12 Abs1
LFG §13

Rechtssatz

Solange die Zulassung eines Zivilluftfahrzeugs nicht widerrufen wurde, darf es - wenn es flugtüchtig ist - auch im Fluge verwendet werden, selbst dann, wenn eine Befristung im Lufttüchtigkeitszeugnis bereits überschritten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066691

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0070OB00007_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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