RS OGH 2007/11/29 2Ob108/07g, 6Ob152/18y, 3Ob224/18i, 8ObA5/20y, 9Ob86/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2007
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Norm

ABGB §862a
ECG §12

Rechtssatz

Ein E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 108/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 108/07g
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung deutscher Literatur. (T1)
    Veröff: SZ 2007/190
  • 6 Ob 152/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 152/18y
    Vgl aber; Beisatz: Elektronische Erklärungen wie E-Mails gelten nicht schon dann als zugegangen, wenn sie faktisch abrufbar sind. Vielmehr kommt es darauf an, wann sie der Empfänger „unter gewöhnlichen Umständen“ abrufen kann. Erklärungen gehen daher nur zu den üblichen Geschäftszeiten und nicht während der Urlaubszeit rechtswirksam zu. (T2)
    Beisatz: Jeder Nutzer, der sich etwa im Urlaub befindet, hat auch die Möglichkeit, diesen Umstand seinem Geschäftspartner (zB mittels E?Mail?Erklärung) mitzuteilen. Der Zugang ist bei Einlangen während der Zeit einer angekündigten Abwesenheit erst mit dem Beginn des nächsten Werktags anzunehmen. (T3)
  • 3 Ob 224/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 224/18i
    Beisatz: Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger wird für den Zugang elektronischer Erklärungen nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“. (T4)
    Beisatz: Hier: Zugang im „Spam-Ordner“ des Empfängers. (T5)
  • 8 ObA 5/20y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 5/20y
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Maßgeblichkeit der Abrufbarkeit bei Übermittlung einer Nichtverlängerungserklärung an Firmen-E-Mail-Adresse eines Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer zuvor selbst für eine Krankmeldung und eine Absage von beruflichen Terminen benutzt hatte, womit er seine Erreichbarkeit per E-Mail zu erkennen gab. (T6)
  • 9 Ob 86/21v
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 86/21v
    Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E?Mail?Adresse. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123058

Im RIS seit

29.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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