Entscheidungen zu § 91 Abs. 4 ÄrzteG 1998

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/5 B1083/06

Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer ist als Arzt in Wien tätig. Mit gesonderten Bescheiden setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die für die Jahre 2001 bis 2003 bestimmten Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und zur Österreichischen Ärztekammer zuzüglich eines Säumniszuschlages gemäß §5 Abs3 der Umlagenordnung in der Höhe von 10% der aushaftenden Umlagenverpflichtung fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Vorstand der Ärztekammer für Wien mit ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 05.12.2007

TE Vfgh Erkenntnis 2007/12/5 B1086/06

Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer ist als Arzt in Wien tätig. Mit gesonderten Bescheiden setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die für die Jahre 2002 und 2003 bestimmten Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und zur Österreichischen Ärztekammer zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von 10% der aushaftenden Umlagenverpflichtung fest. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Vorstand der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 31. Ma... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 05.12.2007

RS Vfgh 2007/12/5 B1083/06 - B1086/06, B1897/08

Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: StGG Art5ÄrzteG 1998 §91 Abs4 idF BGBl I 179/2004 UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 §3UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2005 und 2006 §5
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung einesSäumniszuschlages zur Kammerumlage der Ärztekammer mangelsRechtsgrundlage für den in Betracht kommenden Zeitraum 2001 bis 2003 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 05.12.2007

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