RS Vfgh 2007/12/5 B1083/06 - B1086/06, B1897/08

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StGG Art5
ÄrzteG 1998 §91 Abs4 idF BGBl I 179/2004
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 §3
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2005 und 2006 §5

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung einesSäumniszuschlages zur Kammerumlage der Ärztekammer mangelsRechtsgrundlage für den in Betracht kommenden Zeitraum 2001 bis 2003

Rechtssatz

Durch den Säumniszuschlag sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren.

Rechtsgrundlage für Säumniszuschlag als Sanktion für Pflichtverletzung (Verstoß gegen Meldepflicht) erst seit 01.01.05, sowohl in §91 Abs4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004 als auch in §5 der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2005 und 2006.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlage.

Ebenso: B1086/06 vom selben Tag; she auch B1897/08, E v 23.02.10.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärztekammer, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) einesGesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung,Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1083.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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