Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin in 9560 Feldkirchen (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht mehr besteht und die Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste zu streichen ist. Weiters wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.01.2020 wurden die Beschwerde des XXXX (i... mehr lesen...