Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 ÄrzteG 1998

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/14 2013/12/0075

Die Beschwerdeführerin steht als Berufsoffizierin im militärmedizinischen Dienst im Rang einer Oberstärztin (MBO 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sanitätszentrum Süd (in Graz), und zwar für die medizinische Betreuung von Grundwehrdienern, verwendet. Seit Jänner 2011 hob die Ärztekammer für die Steiermark von ihr, nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste, Beiträge für die Ärztekammerumlage (f... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.10.2013

RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

Index: 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §41 Abs1;ÄrzteG 1998 §41 Abs7;ÄrzteG 1998 §68 Abs1;ÄrzteG 1998 §69;
Rechtssatz: Ist die Ärztin in die Ärzteliste eingetragen, übt sie ihren Beruf in Graz, also im Bereich der Ärztekammer für die Steiermark aus und bezieht sie als Beamtin im Dienstverhältnis keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, gehört sie gemäß § ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.10.2013

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