Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §41 Abs1;Rechtssatz
Ist die Ärztin in die Ärzteliste eingetragen, übt sie ihren Beruf in Graz, also im Bereich der Ärztekammer für die Steiermark aus und bezieht sie als Beamtin im Dienstverhältnis keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, gehört sie gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der eine obligatorische Mitgliedschaft vorsieht, der Ärztekammer für die Steiermark an (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2004/11/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X01Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016