RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §41 Abs1;
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §68 Abs1;
ÄrzteG 1998 §69;

Rechtssatz

Ist die Ärztin in die Ärzteliste eingetragen, übt sie ihren Beruf in Graz, also im Bereich der Ärztekammer für die Steiermark aus und bezieht sie als Beamtin im Dienstverhältnis keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds, gehört sie gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der eine obligatorische Mitgliedschaft vorsieht, der Ärztekammer für die Steiermark an (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2004/11/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X01

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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