TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/14 2013/12/0075

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AKG 1992 §17 Abs1;
AKG 1992 §61;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §41 Abs1;
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §41;
ÄrzteG 1998 §68 Abs1;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §69;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Dr. E in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 5. April 2013, Zl. P787310/67- PersA/2013, betreffend Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Berufsoffizierin im militärmedizinischen Dienst im Rang einer Oberstärztin (MBO 1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sanitätszentrum Süd (in Graz), und zwar für die medizinische Betreuung von Grundwehrdienern, verwendet. Seit Jänner 2011 hob die Ärztekammer für die Steiermark von ihr, nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste, Beiträge für die Ärztekammerumlage (für das das Jahr 2011 im Ausmaß von EUR 1.343,20) ein.

Mit Antrag vom 23. Jänner 2012, inhaltlich präzisiert am 6. Juli 2012, ersuchte sie um bescheidmäßige Absprache darüber, dass ihr in diesem Umfang gemäß § 20 GehG ein Aufwandersatz zustehe. Begründend führte sie aus, seit 1998 beziehe sie Einkünfte ausschließlich aus der "Tätigkeit als Militärarzt und durch das Ressort". Die Ärztekammer und - dieser folgend - ihre (die Ärztekammerumlage einbehaltende und in der Folge abführende) Dienstbehörde haben zuletzt den Standpunkt vertreten, dass ihre Berufstätigkeit nicht dem Status eines Amtsarztes entspreche und sie daher die Ärztekammerumlage schulde. Dabei handle es sich allerdings um eine rein dienstlich bedingte Ausgabe, die ihr somit gemäß § 20 Abs. 1 GehG zu ersetzen sei.

Nach Einräumung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 an ihrem Standpunkt fest und verwies mit Bezug auf die in Art. 79 B-VG dargestellten Aufgaben des Österreichischen Bundesheeres ergänzend darauf, dass "der Dienstgeber ein überwiegendes Interesse an (ihrer) Tätigkeit", die eine Sanitätsversorgung gewährleiste, habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 GehG ab.

Begründend führte sie nach Darstellung des Antragsinhaltes und der Rechtslage aus, ein Mehraufwand sei einem Beamten nur dann im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG "in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden" und daher nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht habe bzw. wenn ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Auch wenn "der Dienstgeber ein Interesse an einem Dienstnehmer bei der Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben" habe, stehe hier das eigenwirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verdienst ihres Lebensunterhaltes im Vordergrund, demzufolge "sie nun auch persönlich kammerumlagepflichtig" sei. Eine Abführung der Beiträge durch den Dienstgeber stelle nur eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage sei nicht durch die Tätigkeit im Bereich der belangten Behörde begründet worden, "sondern wäre bei nahezu jeder Tätigkeit als Ärztin in einem Dienstverhältnis gegeben." Die Tätigkeit der Ärztekammer komme ausschließlich der Beschwerdeführerin als Ärztin zugute und nicht dem Dienstgeber, was auch das vorrangige Interesse des Dienstnehmers begründe. Es bestehe somit "kein Ermessen des Dienstgebers, eine Aufwandsentschädigung zu gewähren."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Aufwandersatz verletzt. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides (erkennbar) dahin, dass die Gebührlichkeit des beantragten Aufwandersatzes festgestellt werde, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Hierauf hat die Beschwerdeführerin repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind zunächst die §§ 4 Abs. 1, 41, 66, 66a, 68, 69, 70 und 91 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, maßgeblich. Diese lauten auszugsweise:

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) …

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, …

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.

Wirkungskreis

§ 66. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie

2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

Eigener Wirkungsbereich

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,

2.

…,

4.

Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,

5.

…,

8.

Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,

9.

Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,

10.

…,

11.

Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,

              12.      Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,

              13.      Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,

              14.      Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c,

              15.      Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,

              16.      Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,

              17.      Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie

              18.      Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind.

(2) …

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und

2.

seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3.

keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.

(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 34 oder 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.

(3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.

(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt

1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder

2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.

(5) …

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

(2) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Angehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 70. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.

(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern der Vollversammlung (Kammerräten) gewählt werden.

(3) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Kammer nach Maßgabe der §§ 66 und 66a sowie der anderen jeweils hiefür geltenden Vorschriften.

(4) …

(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.

(6) …

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) ...

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. …

(4) …

(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.

(7) …"

Die Regierungsvorlage zum ÄrzteG 1998 (1386 BlgNR 20. GP 81) nennt als wesentlichen Regelungsschwerpunkt die Neustrukturierung der Organisation der Ärztekammern, denen weitreichende Aufgaben bei der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen ärztlichen Berufsgruppe zukommen sollen.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in die Ärzteliste eingetragen ist, ihren Beruf in Graz, also im Bereich der Ärztekammer für die Steiermark, ausübt und als Beamtin im Dienstverhältnis keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht. Daraus folgt, dass sie gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der eine obligatorische Mitgliedschaft vorsieht, der Ärztekammer für die Steiermark angehört (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2004/11/0090).

Die - in ihrem Vorbringen in Betracht gezogene - Stellung entsprechend einer Amtsärztin kommt ihr als Militärärztin gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 nicht zu, weil derartiges lediglich für eine - nicht einmal behauptete - Tätigkeit als Amtssachverständige vorgesehen ist und § 41 ÄrzteG 1998 im Übrigen klar zwischen Amtsärzten, Polizeiärzten und Militärärzten unterscheidet.

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach stellen auch Tätigkeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Arztes sowie Leitungsfunktionen einen Teil der ärztlichen Tätigkeit dar. Der betreffende Beamte wird nämlich auch in der letztgenannten Funktion als Arzt tätig. Als solcher erbringt er (auch) ärztliche Leistungen an Menschen. Eine ärztliche Leistung ist es ebenso, die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Mitarbeiter zu überwachen, zu koordinieren und sie durch Weisungen zu gestalten. Auch wenn die Leitungsfunktion organisatorische Entscheidungen betrifft, handelt es sich um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen. All das erfolgt in Verfolgung des übergeordneten Zieles, der menschlichen Gesundheit zu dienen. Auch insoweit liegt daher eine ärztliche Tätigkeit vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275, mwN).

Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von der Beschwerdeführerin erbrachte Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sanitätszentrum Süd, unabhängig von der (im angefochtenen Bescheid nicht festgestellten) Strukturierung der Aufgaben, ihre Zugehörigkeit zur Ärztekammer der Steiermark und somit gemäß den §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ÄrzteG 1998 jedenfalls auch ihre Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage begründet hat.

Somit sind auch von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Ermittlungsmängel (sie vermisst nähere Feststellungen zu ihrer "Dienstverrichtung als kurative Ärztin") für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 - GehG, hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der klaren Wortfassung dieser Bestimmung zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss, also die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben einen solchen Mehraufwand verursacht oder ohne einen solchen Mehraufwand die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht möglich wäre. Ein Mehraufwand muss durch besondere dienstliche Gegebenheiten bedingt sein (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0171, mwN aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Fallbezogen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Mehraufwandes im oben aufgezeigten Verständnis hier zu verneinen:

Das ÄrzteG 1998 begründet für die Kammermitglieder nämlich (in seinen §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1) nicht nur die Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage. Vielmehr stehen dem - typisierend betrachtet - auch Gegenleistungen vor allem im Rahmen der Standestätigkeit (so die in den §§ 66, 66a und 70 ÄrzteG 1998 vorgesehene Interessenförderung, Beratung, Publikationstätigkeit, Fortbildung und Qualitätssicherung) gegenüber, die weder ausschließlich dienstlich bedingt (man denke etwa an Publikationen zur allgemeinen Standespolitik oder die Ausstellung eines Ärzteausweises nach § 70 Abs. 5 ÄrzteG 1998) noch im Interesse des Dienstgeber gelegen sein müssen (so etwa eine Beratung der Beschwerdeführerin dahin, ihre Interessen ihm gegenüber bestmöglich durchzusetzen). Es fehlt daher an einem Mehraufwand im Sinne des § 20 GehG, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wäre. Außerhalb dieser gesetzlich vorgezeichneten Notwendigkeit kommt der Ersatz eines Mehraufwandes nicht in Betracht (vgl. etwa die eine Zusatzversicherung betreffenden hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0334, und vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0105).

Auch in Beurteilung einer ähnlichen - die Arbeiterkammerumlage betreffenden - Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992 ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0015 = VwSlg. 16.789 A/2005).

Auf die im angefochtenen Bescheid aufgeworfene Frage des Überwiegens der öffentlichen oder privaten Interessen am Dienstverhältnis (vgl. zur Problematik dieser Differenzierung etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 113 f, mwN) kommt es dagegen nicht an, kann doch dem Gesetz keine Grundlage dafür entnommen werden. Ebenso ist es nicht entscheidend, dass privatrechtliche Dienstverhältnisse eine dem § 20 Abs. 1 GehG vergleichbare Bestimmung - neben dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Honorar - nicht vorsehen.

Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X00

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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