Mit Schreiben vom 11. März 1998 an die Ärztekammer für Wien erklärte die mitbeteiligte Partei gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG) die Anmeldung für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Bereich der Ärztekammer für Wien und legte unter einem die nach § 11a in Verbindung mit § 3b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 2 bis 5 ÄrzteG erforderlichen Nachweise bei. Die österreichische Ärztekammer wies mit Bescheid vom 16. Juni 1998 den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Eintragung in di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §27 Abs7;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 15. September 1992, 92/04/0120), hat die Berufungsbehörde - abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 AVG - dann, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zu Grunde lag, auch über diesen Antrag abzu... mehr lesen...