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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §27 Abs7;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 15. September 1992, 92/04/0120), hat die Berufungsbehörde - abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 AVG - dann, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zu Grunde lag, auch über diesen Antrag abzusprechen. Im vorliegenden Fall lag eine Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste vor. Eine solche Anmeldung ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag gleich zu halten.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110098.X01Im RIS seit
05.11.2001