RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs7;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 15. September 1992, 92/04/0120), hat die Berufungsbehörde - abgesehen vom Fall des § 66 Abs. 2 AVG - dann, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zu Grunde lag, auch über diesen Antrag abzusprechen. Im vorliegenden Fall lag eine Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste vor. Eine solche Anmeldung ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Antrag gleich zu halten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110098.X01

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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