RS OGH 1994/9/7 3Ob533/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
beobachten
merken

Norm

WBFG 1968 §28 Abs5

Rechtssatz

Zu dem dem Wohbauförderungsgesetz 1968 zugrunde liegenden Förderungszweck gehört auch, daß den begünstigten Personen (vgl § 8 Abs 3 WBFG 1968) die Möglichkeit geboten werden soll, Wohnungen möglichst preiswert zu erhalten. Dem steht es aber entgegen, wenn die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers in Anspruch genommen wird, weil sich dann die für die Überlassung der Wohnung aufzubringenden Mittel um dessen Provisionsanspruch erhöhen. Die Einschaltung solcher Personen führt überdies erfahrungsgemäß dazu, daß ein größerer Kreis von Interessenten angesprochen und dadurch ein höherer Preis für die Überlassung der Wohnungen erzielt werden kann. Auch dies steht nicht nur mit dem angeführten Zweck, sondern auch mit der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers, die Erzielung von Gewinn aufgrund der gewährten Förderung auszuschließen, nicht im Einklang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082866

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00533_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten