Mit Bescheid vom 28. Juli 1993 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1991 von (insgesamt) 6,137.350 S gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers an. Mit Bescheid vom 20. August 1993 pfändete das Finanzamt die dem Beschwerdeführer gegenüber einer Versicherungs-AG aus Lebensversicherungen zustehenden Geldforderungen und überwies sie der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO ohne Beeintr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §78 Abs1;BAO §232;
Rechtssatz: Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckungshandlung zugrundeliegenden Titels ist im Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen. Auf den Einwand des Abgabenschuldners, die Vollstreckungsbehörde müsse eine "besondere Gefahrenbescheinigung dartun", braucht die Vollstreckungsbehörde nicht einzugehen (H... mehr lesen...
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 1993 zur Sicherung von Abgabenansprüchen in der Höhe von S 12,462.000,-- (Einkommensteuer 1981 bis 1988) ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen. Mit Bescheiden des Finanzamtes je vom 5. März 1993 wurden die dem Beschwerdeführer angeblich gegenüber der A-GmbH und einer Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Forderungen gepfändet. Urschrift und Ausfertigungen der Bescheide wurden unter Verwendung eines Vordruckes (EV 55) her... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §71;AbgEO §78 Abs1;BAO §226;BAO §229;BAO §232;BAO §233 Abs1;
Rechtssatz: Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung iSd §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Umfaßt der angefochtene Bescheid einen normativen Ausspruch... mehr lesen...