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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §71;Rechtssatz
Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung iSd §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Umfaßt der angefochtene Bescheid einen normativen Ausspruch über die Überweisung und Einziehung der Forderung, so ist dieser Ausspruch geeignet, den Bf in seinen Rechten zu verletzen, da sein Schuldner diesfalls mit schuldbefreiender Wirkung an den Abgabengläubiger leisten durfte (hier: ein Fall, in dem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß § 226 BAO das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO - in das Verfahren zur Einbringung übergegangen wäre, lag nach der Aktenlage - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150243.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012