RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0243

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §71;
AbgEO §78 Abs1;
BAO §226;
BAO §229;
BAO §232;
BAO §233 Abs1;

Rechtssatz

Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung iSd §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Umfaßt der angefochtene Bescheid einen normativen Ausspruch über die Überweisung und Einziehung der Forderung, so ist dieser Ausspruch geeignet, den Bf in seinen Rechten zu verletzen, da sein Schuldner diesfalls mit schuldbefreiender Wirkung an den Abgabengläubiger leisten durfte (hier: ein Fall, in dem nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß § 226 BAO das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO - in das Verfahren zur Einbringung übergegangen wäre, lag nach der Aktenlage - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150243.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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