Entscheidungsgründe: Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenschuld von S 1,876.908,08 ordnete das Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom 14. September 1983 die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten Bernhard L*** gegen die Beklagte als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen an. Dieser Exekutionsbescheid wurde dem Verpflichteten und der Beklagten zwischen dem 14. und 20. September 1983 zugestellt. In i... mehr lesen...
Norm: AbgEO §69 Abs2AbgEO §71 Abs3AbgEO §80 Abs1EO §300 Abs2EO §305
Rechtssatz: Solange die Priorität genießende Überweisung der Forderung des Verpflichteten nicht aufgehoben wurde, hat der Drittschuldner ungeachtet eines außergerichtlichen "Pfandrangtausches" der Überweisungsgläubiger an den zuvorkommenen betreibenden Gläubiger zu leisten. Entscheidungstexte 9 ObA 22/87 Entscheidung... mehr lesen...