Norm
AbgEO §69 Abs2Rechtssatz
Solange die Priorität genießende Überweisung der Forderung des Verpflichteten nicht aufgehoben wurde, hat der Drittschuldner ungeachtet eines außergerichtlichen "Pfandrangtausches" der Überweisungsgläubiger an den zuvorkommenen betreibenden Gläubiger zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003989Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00022_8700000_001