RS OGH 1987/9/2 9ObA22/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
beobachten
merken

Norm

AbgEO §69 Abs2
AbgEO §71 Abs3
AbgEO §80 Abs1
EO §300 Abs2
EO §305

Rechtssatz

Solange die Priorität genießende Überweisung der Forderung des Verpflichteten nicht aufgehoben wurde, hat der Drittschuldner ungeachtet eines außergerichtlichen "Pfandrangtausches" der Überweisungsgläubiger an den zuvorkommenen betreibenden Gläubiger zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003989

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten