Norm
EO §292 Abs2Rechtssatz
Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110139Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0030OB00123_98D0000_001