Norm
AbgEO §14 Abs5Rechtssatz
Für die Aufschiebung des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens ist primär § 44 EO maßgebend. Die Aufschiebung der Abgabenexekution ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001888Dokumentnummer
JJR_19780919_OGH0002_0030OB00139_7800000_001