1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 16. Juli 1985 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einen Rückstandsausweis betreffend Wasserabgaben für die Jahre 1982 und 1983 keine Folge gegeben. Nach der Begründung: dieses Bescheides sei die beschwerdeführende Gesellschaft Inhaberin eines Wasserleitungsanschlusses in St. Pölten. Für den Wasserbezug in den Jahren 1982 und 1983 s... mehr lesen...
Index: L10103 Stadtrecht NiederösterreichL37293 Wasserabgabe NiederösterreichL69303 Wasserversorgung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AbgEO §12 Abs2;AbgEO §13 Abs1;AbgEO §13 Abs2;GdwasserleitungsG NÖ 1978 §18;Statut Sankt Pölten 1977 §35;VVG §3 Abs2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 144; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/17/0128 E 29. März 1982 RS 1 ... mehr lesen...