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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AbgEO §12 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 144;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0128 E 29. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Im § 12 Abs 2 AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die im § 12 Abs 2 AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010