RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §13 Abs2;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §18;
Statut Sankt Pölten 1977 §35;
VVG §3 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 144;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0128 E 29. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Im § 12 Abs 2 AbgEO liegt auch die Norm, daß über Einwendungen nach § 12 AbgEO und § 13 AbgEO die im § 12 Abs 2 AbgEO genannte Behörde, also die Titelbehörde und nicht die Vollstreckungsbehörde, zu ENTSCHEIDEN hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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