Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde für die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerberin laut Mitteilung des Wachzimmers E der Bundespolizeidirektion G am 31.07.2003 den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen lenkte, obwohl ihr Atemalkoholgehalt 0,10 mg/l betragen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 und 7 FSG, weil die Besitzerin eines Probeführerscheines einen Personenkraftwagen in einem leicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert 0,1 mg/l) gelenkt hatte, ist nicht erforderlich, wenn diese Tat in einer offenkundigen Notstandssituation nach § 6 VStG begangen wurde, weil die Betreffende wegen einer massiver Bedrohung und Verfolgung durch ihren Ex-Freund in ihr Fahrzeug geflüchtet war und nur eine kurze Fahrt zum Polizeiwa... mehr lesen...