Eine Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 und 7 FSG, weil die Besitzerin eines Probeführerscheines einen Personenkraftwagen in einem leicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert 0,1 mg/l) gelenkt hatte, ist nicht erforderlich, wenn diese Tat in einer offenkundigen Notstandssituation nach § 6 VStG begangen wurde, weil die Betreffende wegen einer massiver Bedrohung und Verfolgung durch ihren Ex-Freund in ihr Fahrzeug geflüchtet war und nur eine kurze Fahrt zum Polizeiwachzimmer unternommen hatte. Somit liegt ein situationsadäquates unfreiwilliges Verhalten und keine Alkoholauffälligkeit nach § 2 FSG-NV vor, weshalb eine Nachschulung zur Aufarbeitung und Korrektur einer Fehleinstellung nicht geboten war.