Rechtssatz: Überschreitet der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h und wird ihm der Führerschein für die Dauer von zwei Wochen entzogen, so ist die begleitende Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Unter einer Nachschulung ist ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzn... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid erkannte die Bundespolizeidirektion Graz der Berufungswerberin das Recht ab, von der im Führerschein der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.06.2002 erteilten Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse B Gebrauch zu machen, und zwar für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde der Berufungswerberin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenk... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Nachschulung nach § 1 Z 1 FSG-NV ist nicht schon deshalb erforderlich, weil das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 4 SuchtmittelG und weitere strafbare Handlungen (Betrug, Veruntreuung) begangen wurden, selbst wenn die Menge des Suchtmittels, dessen Ausfuhr versucht wurde, mit 1954 g Kokain sehr groß war. So wurde die Berufungswerberin durch diese strafbaren Handlungen noch nicht zu einer auffälligen Lenkerin im Sinne des § 1 FSG-NV. Sie konnte im Verfahren glaubhaft mache... mehr lesen...