Rechtssatz: Die Frist des § 89 Abs. 4 SPG beginnt mit der Mitteilung der Behörde an den Beschwerdeführer, dass aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes die Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 des SPG nicht habe festgestellt werden können. Das Verlangen auf Entscheidung iSd § 89 Abs. 4 SPG ist unmittelbar beim zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wurde der Vorlageantrag bzw. das Verlangen von der Bundespolizeidirektion A am 25.2.2003 an den Unabhängigen Ver... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 2. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Gründe: gegen "die Entscheidung über Schreiben vom LGK für Steiermark, GZ.: 6501/93-10/00" vor. Das Schreiben hat den nachfolgenden Inhalt: Der Inhalt dieses Schriftstückes spiegelt die Vorgehensweise der Beamten eindeutig wieder. Wenn ich dieses Schreiben genau durchlese, komme ich zu der Annahme, gewisse mit der Bearbeitung beauftragte Personen können nicht richtig lesen. Wozu überhaupt eine auszugsweise Abschrift meiner Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der vom Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffene hat dann nach § 89 SPG einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Aufsichts- bzw Richtlinienbeschwerde, wenn die Beschwerde binnen 6 Wochen alternativ beim UVS oder bei der Dienstbehörde eingebracht wird, sofern kein Hinderungsgrund im Sinne des § 67c Abs 1 AVG vorliegt. Daher ist eine Aufsichtsbeschwerde, die am 4.September 2000 bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht wurde, wegen... mehr lesen...
Begründung: 1.) Dem gegenständlichen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG (Anrufung gemäß § 89/4 SPG) liegt folgender Beschwerdeinhalt aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens beider Verfahrensparteien zugrunde: Der Beschwerdeführer beging vor dem Hause Nr 22 der G-gasse in Wien eine straßenpolizeiliche Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Vornahme und Durchführung einer Ladetätigkeit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst... mehr lesen...
Rechtssatz: RLV gilt nicht für straßenpol Einschreiten. RLV nur für pol Angelegenheiten gem § 2 Abs2 SPG iZm RLV des BMI im Einvernehmen mit BMJ u BMöWuV. UVS-OÖ VwSen-2800008/2/KL/RD v 20.4.1994 UVS-Wien, Zl UVS-02/31/36/94 und UVS-02/V 31/23/95. mehr lesen...