Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.1.2007 wurde der am 28.8.1994 geborene slowenische Staatsangehörige Dragan P. gemäß § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen. Gemäß § 86 Abs 3 FPG wurde zugleich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründet wurde die Ausweisung damit, dass an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seiner Mutter, Frau Marica P., Bedenken bestünden. Seine Mutter erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen des § 51 ... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...