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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;Rechtssatz
Indem § 70 Abs 3 erster Satz SPG ohne eine Sonderregelung für "Aktualisierung" auf die rechtmäßige Ermittlung aktuellerer Daten abstellt, verweist sie auf die - gleichfalls keine Sonderregelung für eine "Aktualisierung" enthaltenden - §§ 65 ff SPG. Im Ergebnis ist daher auch eine Aktualisierungszwecken dienende erkennungsdienstliche Behandlung am Maßstab des § 65 Abs 1 SPG zu messen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010592.X01Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008