Rechtssatz 1
Die Rechtsordnung erlaubt freilich, auch Fremde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, unter näher bestimmten Voraussetzungen auszuweisen oder gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. So können gemäß § 54 FPG Fremde ausgewiesen werden, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, bzw. gemäß § 86 Abs. 1 und 2 FPG kann gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden bzw. können diese ausgewiesen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass die Zuständigkeit für solche Entscheidungen nur den Fremdenpolizeibehörden zukommt. Während also bei Fremden, die keinen Aufenthaltstitel und kein anderweitiges Aufenthaltsrecht haben, sowohl der Asylbehörde also auch der Fremdenpolizeibehörde eine Zuständigkeit zur Ausweisung bzw. zum Ausspruch darüber, dass die Ausweisung unzulässig ist (vgl. § 66 Abs. 3 FPG), zukommt, ist dies bei Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, nicht der Fall.