TE UVS Tirol 2005/04/29 2004/15/138-1

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Dr. P. S., XY, vertreten durch Dr. K. V., Rechtsanwalt in XY, gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21.07.2004, Zl II-STR-00898e/2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 120,00, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

Sie haben am 15.03.2004 um 12.00 Uhr einen Hund der Rasse Staffordshire Terrier mit dem Rufnamen Takomba es ist dieser Hund auf dem diesem Straferkenntnis in Kopie beigeschlossenen Zeitungsartikel abgebildet auf offener Straße und zwar in der XY Straße in Innsbruck auf Höhe des Hauses Nr XY, geführt, indem sie damals als Aufsichtsperson mit diesem Hund an der besagten Örtlichkeit unterwegs waren; dies allerdings ohne dass sie damals über eine für das Führen dieses zuvor beschriebenen Hundes nach § 6a Abs 3 TLPG erforderliche behördliche Bewilligung verfügten.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6a Abs 3 TLPG begangen, weshalb über ihn auf Grundlage von § 8 Abs 2 TLPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt wurde. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Betrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass § 6a TLPG keinerlei rationalen Überlegungen folge. Insbesondere seien in dieser Aufzählung Hunderassen angeführt, welche durchaus zu den friedlichen Rassen gehören würden und daher nicht per se als gefährlich einzustufen seien. Andererseits seien Hunderassen nicht aufgenommen worden, welche in gewissen Situationen zumindest als leicht gefährlich eingestuft werden hätten müssen. Darüber hinaus sei das Aggressionsverhalten von Tieren jeweils situationsabhängig und auch durchaus vom Charakter des Hundehalters und dem einzelnen Tier geprägt. Die Aufzählung in § 6a TLPG sei sohin ungleichbehandelnd und daher verfassungswidrig. Es sei weiters nicht einsichtig, weshalb er sich den Auflagen des § 6a TLPG unterwerfen müsse, zumal seine Fähigkeiten als praktizierender Tierarzt, bei weitem ausreichend sind, um Hunde zu halten, auch wenn sie zu den gefährlichen Rassen gehören. Die Befähigungsprüfung nach § 6a TLPG sei unzureichend und nicht aussagekräftig. ZB sei dieser Psychotest nicht geeignet, die Fähigkeit eines Hundehalters verifizieren zu können. Insgesamt erweise sich sohin § 6a TLPG als ein unausgereiftes, verfassungswidriges und nicht exekutierbares Gesetz.

 

Dem Straferkenntnis liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers vom 21.04.2004 an das Stadtmagistrat Innsbruck zugrunde, in welcher der Berufungswerber Selbstanzeige erstattete, um die gesetzwidrige Bestimmung des § 6a TLPG bekämpfen zu können. Dieser Stellungnahme schloss der Berufungswerber einen Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 17.03.2004 an, indem der Berufungswerber mit dem Hund Takomba, einen American Staffordshire Terrier, abgebildet war.

 

Der Berufungswerber hat am 15.03.2004 um 12.00 Uhr einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier mit dem Rufnamen Takomba auf offener Straße, und zwar in der XY Straße in Innsbruck auf Höhe des Hauses Nr XY, geführt. Der Berufungswerber war zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtsperson des gegenständlichen Hundes. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Berufungswerber über keine behördliche Bewilligung zum Führen des gegenständlichen Hundes nach § 6a Abs 3 TLPG.

 

Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Selbstanzeige und den Angaben des Berufungswerbers im erst und zweitinstanzlichen Verfahren. Der Berufungswerber hat im gesamten verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nie bestritten. Er selbst hat die Behörde auf sein Verhalten aufmerksam gemacht, um gegen die Bestimmungen § 6a TLPG im Rechtsweg vorgehen zu können.

 

Gemäß § 6a TLPG bedarf das Halten und das Führen eines von einem Amtstierarzt als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in Tirol aufhält.

 

Nach § 8 Abs 2 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.000,00 zu bestrafen, wer entgegen dem § 6a Abs 3 einen Hund ohne Bewilligung hält oder führt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Der Berufungswerber hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 6a Abs 3 TLPG verwirklicht.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Verschulden ist von Vorsatz auszugehen, weil der Berufungswerber einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ohne eine nötige Bewilligung der Behörde geführt hat, um sich selbst bei der Behörde anzeigen zu können. Dies wirkt sich erschwerend bei Bemessung der Strafe aus; als mildernd wirkt sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Hund, der Rasse, American Staffordshire Terrier, auf, offener, Straße, geführt, keine, behördliche, Bewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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