RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §59 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §59 Abs5;

Rechtssatz

Kein Fall des § 59 Abs. 4 Vlbg RPG liegt vor, wenn die erstmalige Einkaufszentrum(EKZ)-Widmung auf Grund eines Landesraumplanes erging, weil diese Bestimmung die erstmalige EKZ-Widmung ohne Landesraumplan regelt. Auch § 59 Abs. 5 Vlbg RPG ist nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung gleichfalls den Fall der erstmaligen Änderung einer nach § 59 Abs. 4 Vlbg RPG - also ohne Landesraumplan - zu Stande gekommenen EKZ-Widmung regelt (siehe dazu auch die Materialien zu § 59 Abs. 5 Vlbg RPG idF LGBl. Nr. 43/1999, Beilage 32/1999 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, S 10).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060142.X01

Im RIS seit

23.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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