I.1. In der Beschwerde vom 6. Juli 2000 wurde im Wesentlichen Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer (BF) ist österreichischer Staatsbürger. Er ist in R wohnhaft. Nach Abschluss der Pflichtschulen hat er eine Ausbildung zum Stahlbauschlosser (1980 bis 1983) absolviert, war seit Beendigung der Berufsausbildung bis 1993 in seinem Beruf tätig. Von 1994 bis 1997 war der BF Zeitsoldat, von 1998 bis 1999 Zeitsoldat in beruflicher Bildung und hat während dieser Zeit ein Berufspraktikum b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die (grundlose) Verabreichung von Ohrfeigen durch Gendarmeriebeamte ist "betont erniedrigend" und nie angemessen, weshalb sie (immer) einen Verstoß gegen Artikel 3 MRK darstellt (VfSlg 8296, 10.052). Weiters bestimmt § 47 Abs 1 SPG, dass bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen ist. Daher wird gegen beide Bestimmungen verstoßen, wenn ein Gendarmeriebeamter, der ... mehr lesen...
Begründung: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 17.61.1995 (offensichtlich gemeint: 16.6.1995) gegenüber dem Beschwerdeführer insoweit für rechtswidrig zu erklären, als der Beschwerdeführer 1.) in seinem Recht auf persönliche Freiheit, 2.) seinem Recht gem Art 5 EMRK, unverzüglich über die
Gründe: der Festnahme unterrichtet zu werden, 3.) in seinem Recht gem Art 3 EMRK, 4.) im Recht gem § 6 Abs 1 Z 2 RLV, 5.) in sei... mehr lesen...