TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/6 LVwG-AV-608/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

PG 1965 §14 Abs1
PG 1965 §15 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 11.05.2020, Zl. ***, betreffend Witwerversorgungsgenuss, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Ausdruck „€ 1.315,99“ durch den Ausdruck „€ 1.584,30“ und der Ausdruck „€105,70“ durch den Ausdruck „€ 127,25“ ersetzt wird.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer nach seiner am 9. April 2020 verstorbenen Ehegattin aufgrund des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBI. 1965/340 i.d.g.F., vom 1. Mai 2020 an monatlich ein Witwerversorgungsgenuss in Höhe von € 1.315,99 (brutto) sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwervensorgungsgenuss von € 105,70 (brutto) gebühre.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage unrichtig sei. Konkret habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Todestag der Beamtin unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus der Eigenpension des Beschwerdeführers bei der PVA sowie der ausländischen Pension des Beschwerdeführers aus Deutschland zusammengesetzt. Über ein weiteres Einkommen, das nach § 15 Abs. 3 PG 1965 anzurechnen wäre, habe er nicht verfügt. Es treffe zwar zu, dass er auch eine monatliche private Alterspension der „C AG“ bezogen habe (die gemeinsam mit der gesetzlichen Pension der PVA der Einkommensteuer unterzogen worden sei), doch wäre eine solche Leistung aus einer privaten Versicherung mangels ausdrücklicher Nennung in § 15 Abs. 3 PG 1965 nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.

Dementsprechend stelle sich das (aus dem unter einem vorgelegten Unterlagen ersichtliche) anzusetzende Einkommen wie folgt dar:

Eigenpension PVA 2018    € 1.856,07 x 14 =  € 25.984,98

Deutsche Rentenversicherung 2018  € 435,28 x 12 =  € 5.223,36

Eigenpension PVA 2019    € 1.893,20 x 14 =  € 26.504,80

Deutsche Rentenversicherung 2019  € 449,14 x 12 =  € 5.389,68

Gesamt daher       € 63.102,82

Daraus ergäbe sich eine Berechnungsgrundlage von € 2.629,28 und darauf aufbauend ein Prozentsatz von 49,6. Der Witwerversorgungsgenuss müsse daher monatlich € 1.584,30 (brutto), die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss monatlich € 127,25 (brutto) betragen.

In ihrer E-Mail vom 3. Juli 2020 hielt die belangte Behörde fest, dass (wie sich durch Rückfragen bei der PVA Burgenland und beim zuständigen Finanzamt bestätigt habe) tatsächlich irrtümlich auch die Leistungen aus der „C AG“ in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen worden seien, da diese (unüblich) mit den weiteren Leistungen in einem Lohnzettel zusammengefasst worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten grundsätzlich (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

Nach § 15 Abs. 1 ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird (nach Abs. 2) vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Aus der taxativen Aufzählung in dieser Bestimmung ergibt sich, dass Leistungen aus einer privaten Pensionsvorsorge nicht in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen sind. Die Berechnungsgrundlage beträgt daher im vorliegenden Fall € 2.629,28. Daraus ergibt sich:

BRG(Ü) € 2.629,28 x 100 / BRG(V) € 3.915,88 = 67,14

Prozentanteil = 100 – 67,14 = 32,86

Hundertsatz = 40 + (32 x 0,3): 49,6%

Der Hundertsatz beträgt somit 49,6

Aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand mit 30. Juli 1997 erreichten besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe sich zum 1. Mai 2020 ein Ruhegenuss von € 3.194,16 (brutto). Der Witwerversorgungsgenuss beträgt daher 49,6 % vom Ruhegenuss, also monatlich € 1.584,30 (brutto). Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss ergibt sich unter Zugrundelegung des korrekten Hundertsatzes ausgehend von einer Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich € 256,55 (brutto) eine Höhe von monatlich € 127,25 (brutto).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der einzubeziehenden Einkommensbestandteile auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

Schlagworte

Dienstrecht; Bundesbeamte; Witwen/Witwerversorgungsgenuss; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.608.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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