Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte F., geb. am 8.5.1961, hat am 31.10.1999 um 15.15 Uhr in Innsbruck, beim Südeingang des Tivoli-Fußballstadions, ein Funkstreifenfahrzeug beim Befahren der Auffahrrampe behindert sowie einen Sicherheitswachebeamten angeschrien und mit den Worten ?Du scheiss Arschloch? beschimpft und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten, das einen groben Verst... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 22.6.1997 in der Zeit gegen 16.30 Uhr in S. am ?Z.?, im Festzelt der Tiroler Kaiserjäger, Ortsgruppe S., vorerst im Zelt beim Tanzboden und anschließend an der Theke in der sogenannten Bar mit dem Ihnen unbekannten Festzeltbesucher H. eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung gehabt und haben durch dieses ungebührliche Verhalten, das einen groben Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft, wenn der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und keinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen vermag sowie strafgerichtliche und grenzkontroll- und fremdenpolizeirechtliche Vorschriften übertreten hat. Der Umstand der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bundesbetreuung kann auch im Falle einer entsprechenden Antragstellung nicht als Lösung der Finanz- und Wohnsit... mehr lesen...