Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, welche aus den Grundstücken 521/5, 521/6, 521/27 und 521/30 besteht. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Liegenschaftseigentümer, ihm die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Grundstücke 521/5 und 525/6 zu bewilligen. Beide Vorinstanzen wiesen das Grundbuchsgesuch zur Gänze ab. Gemäß § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht ein Ansuchen und dessen Beilagen einer gena... mehr lesen...
Begründung: Im B-Blatt des Grundbuches ist Peter J***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. Zu C-LNR 2 a ist ein exekutives Pfandrecht für die K***** AG eingetragen. Peter J***** verkaufte mit Kaufvertrag vom 21.9.2005 die Liegenschaft je zur Hälfte an die Antragsteller. Die Antragsteller beantragen nun 1. Ziffer eins die Einverleibung der Löschung des (exekutiven) Pfandrechtes, 2. Ziffer 2 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes und 3. Ziffer ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zufolge § 94 GBG iVm § 16 oöGVG ist die Verbücherung eines Rechtserwerbs nach § 1 Abs 2 oöGVG nur zulässig, wenn dem Grundbuchsgesuch entweder ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid, ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 11 oöGVG darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist oder eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Lande... mehr lesen...
Begründung: Egon T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** . Auf dieser Liegenschaft sind zu C-LNr 12a, 14a, 15a, 16a und 19a Höchstbetragshypotheken zugunsten der Antragstellerin einverleibt. Zu C-LNr 17a ist für die Antragstellerin ein Pfandrecht über EUR 591.120,83 (früher S 8,134.000) einverleibt. Sämtliche Höchstbetragshypotheken wurden zur Sicherung der vom Liegenschaftseigentümer bei der Antragstellerin in der Zei... mehr lesen...
Norm: GBG §95 Abs2
Rechtssatz: Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.... mehr lesen...