Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller
1. Peter A***** und 2. Barbara A*****, beide: *****, vertreten durch Dr. Oskar Rauchenwald, Notar in Friesach, wegen Eintragungen ob der Liegenschaft EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 1. März 2006, AZ 3 R 443/05i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 7. Dezember 2005, TZ 4684/05, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im B-Blatt des Grundbuches ist Peter J***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. Zu C-LNR 2 a ist ein exekutives Pfandrecht für die K***** AG eingetragen. Peter J***** verkaufte mit Kaufvertrag vom 21.9.2005 die Liegenschaft je zur Hälfte an die Antragsteller.
Die Antragsteller beantragen nun
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht bereits mit der Bewilligung beendet ist (3 Ob 164/93 = SZ 66/142; 3 Ob 82/89). Das Verfahren endet erst durch Einstellung (RIS-Justiz RS0001043; Jakusch in Angst, EO Komm, § 89 Rz 16 iVm § 39 Rz 76). Allein zuständig hiefür ist das Exekutionsgericht (§ 45 Abs 2 EO; Jakusch aaO, § 39 Rz 71). Im vorliegenden Fall war - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 93 GBG) - eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgt und auch nicht beantragt. Das Exekutionsverfahren war daher noch aufrecht, sodass in diesem Verfahrensstadium das Grundbuchsgericht nicht zur Anordnung der Löschung des Zwangspfandes berechtigt war. Eine solche Entscheidung hätte in das anhängige Exekutionsverfahren eingegriffen. Solange aber das Exekutionsverfahren nicht eingestellt ist, kann die Löschung des exekutiv begründeten Pfandrechtes unter gleichzeitiger Einverleibung eines anderen Pfandrechtes nicht erwirkt werden (Jakusch in Angst, EO Komm, § 39 Rz 76). Die Antragsteller müssten zunächst die Einstellung des Exekutionsverfahrens veranlassen und könnten dabei beim Exekutionsgericht gleichzeitig auch die Löschung des Zwangspfandes beantragen (vgl Jakusch aaO). Das Grundbuchsgericht war demgemäß für den Löschungsantrag nicht zuständig. Eine Teilstattgebung des Gesuches gemäß § 95 Abs 2 GBG kommt nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Antragsteilen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0114310). Die Antragsteller haben eine Teilstattgebung auch nicht beantragt. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht bereits mit der Bewilligung beendet ist (3 Ob 164/93 = SZ 66/142; 3 Ob 82/89). Das Verfahren endet erst durch Einstellung (RIS-Justiz RS0001043; Jakusch in Angst, EO Komm, Paragraph 89, Rz 16 in Verbindung mit Paragraph 39, Rz 76). Allein zuständig hiefür ist das Exekutionsgericht (Paragraph 45, Absatz 2, EO; Jakusch aaO, Paragraph 39, Rz 71). Im vorliegenden Fall war - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Paragraph 93, GBG) - eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht erfolgt und auch nicht beantragt. Das Exekutionsverfahren war daher noch aufrecht, sodass in diesem Verfahrensstadium das Grundbuchsgericht nicht zur Anordnung der Löschung des Zwangspfandes berechtigt war. Eine solche Entscheidung hätte in das anhängige Exekutionsverfahren eingegriffen. Solange aber das Exekutionsverfahren nicht eingestellt ist, kann die Löschung des exekutiv begründeten Pfandrechtes unter gleichzeitiger Einverleibung eines anderen Pfandrechtes nicht erwirkt werden (Jakusch in Angst, EO Komm, Paragraph 39, Rz 76). Die Antragsteller müssten zunächst die Einstellung des Exekutionsverfahrens veranlassen und könnten dabei beim Exekutionsgericht gleichzeitig auch die Löschung des Zwangspfandes beantragen vergleiche Jakusch aaO). Das Grundbuchsgericht war demgemäß für den Löschungsantrag nicht zuständig. Eine Teilstattgebung des Gesuches gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GBG kommt nicht in Betracht, da zwischen den einzelnen Antragsteilen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (RIS-Justiz RS0114310). Die Antragsteller haben eine Teilstattgebung auch nicht beantragt. Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
Anmerkung
E82407 5Ob103.06tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/57 S 36 - ZIK 2007,36 = NZ 2007,170 (Hoyer, NZ 2007,175) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00103.06T.1024.000Dokumentnummer
JJT_20061024_OGH0002_0050OB00103_06T0000_000