Norm
GBG §92Rechtssatz
Umstände, die sich aus der mangelnden Eigenberechtigung ergeben und die Unfähigkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes oder zur Ausstellung einer Urkunde zur Folge haben, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0061108Dokumentnummer
JJR_19660630_OGH0002_0050OB00186_6600000_002