Norm: GBG §82aGBG §89 Abs2
Rechtssatz: § 89 Abs 2 GBG ist eine besondere Verbesserungsvorschrift. Für einen nach dieser Bestimmung erteilten Vorlageauftrag ist zwar § 82a Abs 4 GBG nicht unmittelbar anwendbar; allerdings gilt für das Außerstreitverfahren allgemein und daher zufolge § 75 Abs 2 GBG auch hier im Fall des § 89 Abs 2 GBG der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag, weil daraus noch keine unmittelbaren Nachteile für die beauftragte... mehr lesen...
Norm: GBG §82aGBG §89 Abs2
Rechtssatz: Zwischen § 89 GBG und § 82a GBG besteht eine Übereinstimmung insofern, als beide Bestimmungen dazu dienen sollen, dem Antragsteller die Beseitigung bestimmter Mängel (der Beilagen) seines Grundbuchgesuchs zu ermöglichen. Er ist daher folgerichtig „eine Art von Verbesserungsauftrag“ (Ausnahme vom Zwischenerledigungsverbot gemäß § 95 GBG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 17. 6. 2009 von dem durch seinen vertretenen Sachwalter Verkäufer die in dessen Eigentum stehenden 790/13100 Anteile an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W2 untrennbar verbunden ist. Der Kaufvertrag weist eine Genehmigungsklausel des Bezirksgerichts Hernals vom 25. 6. 2009 zu AZ 1 P 199/08y auf, die nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen ist. In ihrem im elektronis... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines vom Notar ***** mit dem Amtssitz in Montabaur (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) am 11. Dezember 1997, URNr 1601/1997, beurkundeten abstrakten Schuldanerkenntnisses des Verpflichteten für Österreich und auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren (Teil-)Forderung von 88.661,50 EUR sA durch Zwangsversteigerung zweier Wohnungseigentumsanteile des Verpflichteten, Fahrnis-... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die betreibenden Parteien begehrten mit ihrer elektronischen Eingabe vom 26.1.2009 aufgrund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Graz-West vom 26.11.2008 mit Vollstreckbarkeitsdatum vom 26.11.2008, 106 C 174/08s, die Bewilligung der Fahrnisexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf die genannten Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung (zu Gunsten) von 12 % Zinsen aus € 1.684,-- vom 1.11. bis 10.12.2008, der Prozesskosten vo... mehr lesen...